KERN CHERKEH erstreitet Urteil beim Amtsgericht Düsseldorf: „Individualbeitrag“ der Targo Bank unwirksam

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28.09.2016

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 22.09.2016 (Az. 52 C 11/16) zugunsten einer Mandantin unserer Kanzlei entschieden: Die Targo Bank muss unserer Mandantin den im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags aus dem Jahr 2013 erhobenen sog. „laufzeitunabhängigen Individualbeitrag“ zurückzahlen.

In den Entscheidungsgründen hat das Amstgericht Düsseldorf ausgeführt, dass die im Rahmen des Darlehensvertrags erfolgte Vereinbarung des Anfallens eines laufzeitunabhängigen Individualbeitrags den Verbraucher unangemessen benachteiligt und die Erhebung einer solchen Gebühr unwirksam ist.

Das Gericht hat hierbei eine Parallele zu der bereits im Jahr 2014 vom Bundesgerichtshof (Urteile vom 13.05.2014, Az. XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) für unzulässig erklärten Erhebung von Kreditbearbeitungsgebühren gegenüber Verbrauchern gezogen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Allerdings liegt die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf auf einer Linie mit der aktuellen Rechtsprechung des Landgerichts Düsseldorf und auch des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Der Bundesgerichtshof wird über die Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung eines „laufzeitunabhängigen Individualbeitrags“ voraussichtlich am 22.11.2016 entscheiden (siehe Pressemittelung des Bundesgerichtshofs vom 14.09.2016).

Für alle Verträge mit der Targo Bank aus dem Jahr 2013 gilt: Die Rückforderungsansprüche drohen mit Ablauf des 31.12.2016 zu verjähren.

Andreas Hampe, MLE

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht