Amtsgericht Ludwigsburg: Unwirksame Kündigung durch Bausparkasse

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18.08.2015

Das Amtsgericht Ludwigsburg hat mit Urteil vom 07.08.2015 (Az. 10 C 1154/15) entschieden, dass sich eine Bausparkasse bei zugeteilten aber noch nicht voll angesparten Bausparverträgen nicht auf ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen kann.

Die Kündigung hat das Gericht als unwirksam angesehen und zugunsten des Bausparers festgestellt, dass der Bausparvertrag über das von der Bausparkasse angegebene Kündigungsdatum hinaus fortbesteht.

In den Entscheidungsgründen hat das Amtsgericht Ludwigsburg ausführlich und überzeugend dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Bausparkasse eine Kündigungsmöglichkeit nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der hier relaventen Konstellation nicht zusteht.

So ist die Regelung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nach Auffassung des Gerichts bereits grundsätzlich nicht auf die Situation eines Bausparvertrags anwendbar, so dass der Bausparkasse bereits aus diesem Grund keine Kündigungsmöglichkeit nach dieser Norm zusteht.

Darüber hinaus sind nach den Ausführungen des Gerichts die Voraussetzungen für eine Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht erfüllt, wenn – wie in dem vorliegenden Fall – der Bausparvertrag zwar bereits zugeteilt wurde, die Bausparsumme aber nicht nicht erreicht ist. Das Amtsgericht Ludwigsburg hat hierzu festgestellt, dass es zumindest an der Kündigungsvoraussetzung des „vollständigen Empfangs“ des Darlehens mangelt, da von einem vollständigen Empfang nicht bereits bei Zuteilungsreife des Vertrags ausgegangen werden könne.

Das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg ist nicht rechtskräftig.

Unsere Kanzlei vertritt bundesweit Bausparer, die sich gegen die Kündigungen ihrer Bausparkassen zur Wehr setzen. Hierzu haben wir bereits Klagen bei verschiedenen Landgerichten gegen Bausparkassen eingereicht.

Andreas Hampe, MLE

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht