BAG: Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzspielers der Fußball-Bundesliga zulässig

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16.01.2018

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 16.01.2018 (Az. 7 AZR 312/16) entschieden, dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga zulässig ist. Eine Befristung ist aufgrund der besonderen Eigenart der Arbeitsleistung der Spieler (§ 14 Abs. 1 S.2 Nr. 4 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG)) gerechtfertigt. Im kommerzialisierten Spitzenfußball würden von Lizenzspielern sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die diese nur für eine begrenzte Zeit erbringen können.

Der Kläger Heinz Müller war bei dem beklagten Verein FSV Mainz 05 in der Fußball-Bundesliga 2009 als Lizenzspieler (Torwart) beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag von 2012 enthielt eine Befristung bis zum 30.06.2014 und die Option, den Vertrag bis zum 30.06.2015 zu verlängern, wenn der Kläger in der Saison 2013/2014 in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt wird. Zudem erhält der Kläger laut Vertrag eine Punkteinsatzprämie und eine Erfolgspunkteinsatzprämie für Ligaspiele, in denen er von Beginn an oder mindestens 45 Minuten eingesetzt ist. Der Kläger absolvierte in der Saison 2013/2014 neun der ersten zehn Bundesligaspiele. Am elften Spieltag wurde er in der Halbzeit verletzt ausgewechselt und in den verbleibenden Spielen der Hinrunde verletzungsbedingt nicht mehr eingesetzt. Nach Beendigung der Hinrunde wurde der Kläger nicht mehr zu Bundesligaspielen herangezogen, sondern vom damaligen Trainer Thomas Tuchel in die zweite Mannschaft des Beklagten beordert, wodurch er nicht mehr die erforderlichen Bundesligaeinsätze für die Verlängerungsoption erreichte.

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 30.06.2014 geendet hat. Hilfsweise machte er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses infolge der von ihm ausgeübten Verlängerungsoption bis zum 30.06.2015 geltend. Außerdem verlangte er die Zahlung von Punkte- und Erfolgspunkteprämien für die Spiele der Rückrunde der Saison 2013/2014.

Das Arbeitsgericht gab dem Befristungskontrollantrag statt und wies den Zahlungsantrag zurück. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage in der Berufungsinstanz insgesamt abgewiesen. Der Kläger legte Revision ein. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr auch die Revision zurückgewiesen.

Die Befristung des Arbeitsvertrags sei wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt und insofern wirksam, wie es in der heutigen Pressemitteilung des BAG heißt:

„Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport würden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann. Dies ist eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet.“