BAG: Kündigungsfrist in der Probezeit bei mehrdeutiger Klausel

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28.03.2017

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.03.2017  (Az. 6 AZR 705/15) über eine Probezeitkündigung entschieden. Hierbei hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass eine in einem Arbeitsvertrag enthaltene Kündigungsfrist (hier sechs Wochen) auch für eine Kündigung innerhalb der Probezeit gilt, wenn in der Klausel zur Kündigungsfrist nicht unmissverständlich deutlich gemacht wird, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll.

Der Arbeitnehmer war bei dem Arbeitgeber als Flugbegleiter beschäftigt. In dem – vom Arbeitgeber vorformulierten – Arbeitsvertrag wurde eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Der Arbeitsvertrag verwies zugleich auf einen Manteltarifvertrag, der besondere Kündigungsfristen während der Probezeit enthielt. Zusätzlich legte der Arbeitsvertrag unter einem gesonderten Punkt, der mit „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ überschrieben war, eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende fest, ohne hierbei jedoch auf die vorherige Regelung zur Probezeit Bezug zu nehmen.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis während der Probezeit ordentlich mit einer Frist von 2 Wochen. Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass der Arbeitgeber nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende kündigen könne und erhob die hierauf gerichtete Klage.

In der Pressemitteilung vom 23.03.2017 (PM Nr. 17/17) führt das Bundesarbeitsgericht zu seiner Entscheidung aus:

„Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ist jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies vom Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen kann.“

Damit hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass es grundsätzlich nicht notwendig ist, dass der – eine Regelung zur Probezeit enthaltende – Arbeitsvertrag auf die hierfür geltende 2-wöchige Kündigungsfrist verweisen muss. Diese Frist ergibt sich für die Probezeit bereits aus § 622 Abs. 3 BGB. Gibt es aber zugleich eine ganz allgemein gehaltene Regelung im Arbeitsvertrag, wonach eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende gelten soll, so ist nicht erkennbar, ob diese Frist für den Zeitraum bereits während oder lediglich nach der Probezeit geltend soll. Eine solche nicht eindeutige Regelung ist so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer verstehen kann. Im Zweifel geht eine unklare Formulierung zu Lasten des Arbeitgebers und führt – so wie hier – zur Geltung einer längeren Kündigungsfrist.