BAG: Minderung der Schutzbedürftigkeit im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung bei Bezug von Altersrente

Bild zur Meldung

05.05.2017

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.04.2017 (Az. 2 AZR 67/16) entschieden, dass Ar­beit­neh­mer, die An­spruch auf Re­gel­al­ters­ren­te ha­ben, bei betriebsbedingten Kündigungen weniger geschützt sind als andere Arbeitnehmer.

Entscheidet sich ein Ar­beit­ge­ber aus be­triebs­be­ding­ten Gründen für die Reduzierung der Anzahl seiner Mitarbeiter durch Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen, so hat er, sofern er mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, hinsichtlich der länger als sechs Monate beschäftigten Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu beachten. Vom Arbeitgeber ist ei­ne Sozialauswahl vor­zu­neh­men, d.h. er muss bei der Wahl der zu kündigenden Arbeitnehmer die Dau­er der Be­triebs­zu­gehörig­keit, das Le­bens­al­ter, die Un­ter­halts­pflich­ten und ei­ne ggf. be­ste­hen­de Schwer­be­hin­de­rung „aus­rei­chend“ berück­sich­ti­gen.

Der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag folgender Fall zugrunde:

Der 1947 geborene Kläger war seit 1981 bei dem beklagten Arbeitgeber bzw. dessen Rechtsvorgänger als juristischer Mitarbeiter angestellt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis des – zu diesem Zeitpunkt bereits Regelaltersrente beziehenden – Klägers. Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass die Kündigung wegen fehlerhafter Sozialauswahl sozial nicht gerechtfertigt sei und erhob Kündigungsschutzklage.

Das Bundesarbeitsgericht folgte der Ansicht des Arbeitnehmers nicht und führte in seiner Entscheidung aus:

„Die der Berücksichtigung des Lebensalters bei der sozialen Auswahl vom Gesetzgeber beigemessenen Zwecke gebieten es, einen Arbeitnehmer, der bereits Regelaltersrente beziehen kann, jedenfalls hinsichtlich dieses Auswahlkriteriums als deutlich weniger schutzbedürftig anzusehen als Arbeitnehmer, die noch keinen Anspruch auf eine Altersrente haben. Bei diesen besteht die Gefahr, dass sie durchgehend oder zumindest für größere Zeiträume beschäftigungslos bleiben und damit mittel- bzw. langfristig auf den Bezug von Entgeltersatzleistungen und etwaigen staatlichen Unterstützungsleistungen angewiesen sind. […] Hingegen steht den Arbeitnehmern, die im Kündigungszeitpunkt bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente haben oder – wie der Kläger – eine solche sogar beziehen, dauerhaft ein Ersatzeinkommen für das zukünftig entfallende Arbeitseinkommen zur Verfügung. Sie haben auch keinen Anspruch auf öffentlich-rechtliche Entgeltersatzleistungen.“

Damit hat das BAG klargestellt, dass das Lebensalter bei der Sozialauswahl weniger ins Gewicht fällt, sofern der Arbeitnehmer Regelaltersrente bezieht oder beziehen kann.