Oberlandesgericht Celle erklärt Kreditbearbeitungsgebühren für unwirksam

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10.07.2012

Das Oberlandesgericht Celle hat die Erhebung von Kreditbearbeitungsgebühren in Höhe von 2 % über den Preisaushang einer Bank mit Entscheidung vom 13.10.2011 (Az. 3 W 86/11) für unwirksam erklärt.

Damit hat sich das Oberlandesgericht Celle den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte angeschlossen, welche die Erhebung derartiger Gebühren durch Preisaushänge oder Ausweisung in den Darlehensverträgen gegenüber Verbrauchern ebenfalls als unwirksam angesehen haben. Derartige Gebühren stehen – so auch das Oberlandesgericht Celle – den Banken gegenüber ihren privaten Darlehenskunden nicht zu, da die Tätigkeit für welche die Banken das Bearbeitungsentgelt verlangen (insb. Prüfung der Bonität und des Werts der Kreditsicherheiten) im alleinigen Interesse der Bank liege.

Es bestehen auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung diverser Oberlandesgerichte daher gute Erfolgsaussichten bei der Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren, soweit noch keine Verjährung eingetreten ist.

Wir empfehlen auch vor dem Hintergrund der laufenden Verjährung, solche Kreditverträge mit Bearbeitungsgebühren im Hinblick auf mögliche Rückforderungsansprüche gegen die Bank zeitnah überprüfen zu lassen.

Andreas Hampe, MLE

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht