BGH: Auch die Kontogebühr bei Bauspardarlehen ist unwirksam

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09.05.2017

Der Bundesgerichtshof hat am heutigen Tag im Verfahren zum Aktenzeichen XI ZR 308/15 entschieden, dass die Erhebung einer Kontogebühr beim Bauspardarlehen unwirksam ist.

Der Kläger – ein Verbraucherschutzverband – machte die Unwirksamkeit einer von der beklagten Bausparkasse in den von ihr abgeschlossenen Bausparverträgen verwendeten Klausel sowie einer damit korrespondierenden Regelung in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) der Beklagten geltend, die jeweils eine „Kontogebühr“ (in aktueller Höhe von 9,48 € jährlich) im Rahmen eines Bauspardarlehens vorsehen.

In der heutigen Pressemitteilung des Bundesgerichtshof heißt es zu dieser Praxis der Bausparkasse:

„Die beiden – als einheitliche Regelung zu verstehenden – Klauseln über die Erhebung einer „Kontogebühr“ in der Darlehensphase stellen eine gerichtlicher Kontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede dar. In der Darlehensphase ist mit den Tätigkeiten der „bauspartechnische[n] Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“, für die die Beklagte die Kontogebühr auch in diesem Zeitraum erhebt, weder die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht der Beklagten noch eine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung verbunden. Die vorgenannten Tätigkeiten erbringt die Bausparkasse nach Darlehensgewährung nicht im Interesse des Darlehensnehmers. Dass sie nach Eintritt in die Darlehensphase Zahlungen des Kunden ordnungsgemäß verbucht, liegt ebenfalls ausschließlich in ihrem Interesse. Die bloße Verwaltung der Darlehensverträge nach Darlehensausreichung ist keine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer, sondern eine rein innerbetriebliche Leistung der Bausparkasse.

Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halten die beanstandeten Regelungen über die Kontogebühr in der Darlehensphase nicht stand. Sie weichen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und benachteiligen die Bausparkunden der Beklagten unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Klauseln sind mit dem – wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 8. November 2016, vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 198/2016): auch für Bauspardarlehensverträge geltenden – gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB* unvereinbar, weil die Berechnung der Kontogebühr in der Darlehensphase der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Beklagten dient und folglich Kosten auf deren Kunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Beklagten überwiegend in eigenem Interesse erbracht werden.

Hinreichende Gründe, die die Klauseln bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung dessen ungeachtet als angemessen erscheinen lassen, liegen nicht vor. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild ist insbesondere weder sachlich gerechtfertigt noch wird der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt. Die Kontogebühr in der Darlehensphase wird schließlich auch nicht durch bausparspezifische Individualvorteile der Bausparkunden ausgeglichen.“

Somit gilt demnach, dass neben der Abschlussgebühr (vgl. Urteil des Bundesgerichtshof vom 08.11.2016, Az. XI ZR 552/15) nun auch die Kontogebühr beim Bauspardarlehen als unwirksam anzusehen ist.

Gern überprüfen wir Ihren Bauspardalehensvertrag auf unzulässige Gebühren und unterstützen Sie bei der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegenüber Ihrer Bausparkasse, außergerichtlich und im Bedarfsfall auch auf dem gerichtlichen Weg.

Andreas Hampe, MLE

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht