BGH: „Kaskadenverweis“ in KFZ-Verbraucherdarlehensvertrag unwirksam

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30.11.2020

Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs zum sog. Kaskadenverweis

Mit Urteil vom 27.10.2020 (Aktenzeichen XI ZR 525/19) hat der Bundesgerichtshof die Rechtsprechnung zur Wirksamkeit des sog. Kaskadenverweises in der Widerrufsbelehrung eines Verbraucherdalehensvertrags (hier: KFZ-Finanzierung) geändert. Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil vom 27.10.2020 fest: 

Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist fehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf „alle Pflichtangaben nach §492 Absatz2 BGB“nicht klar und verständlich i.S.d. Art.247 §6 Abs.1 Satz1 EGBGB ist.

Der Bundsgerichtshof passt seine Rechtsprechung mit diesem Urteil an die jüngst ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an. Der EuGH hatte mit Urteil vom 26.03.2020 (C-66/19, WM 2020, 688 -Kreissparkasse Saarlouis) entschieden, dass Art.10 Abs.2 Buchst.p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art.10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist (sog. Kaskadenverweis).

Auf Immobilien-Finanzierungen ist diese Rechtsprechung zwar nicht anwendbar. Allerdings dürfte eine Vielzahl von KFZ-Finanzierungsverträgen und sonstigen Verbraucherdarlehensverträgen von dieser Rechtsprechungsänderung betroffen sein.

Andreas Hampe, MLE

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht