BGH: Sparkassen-Widerrufsbelehrung mit Fußnote unwirksam. Widerruf auch nach Jahren noch möglich

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12.07.2016

Bundesgerichtshof entscheidet: Sparkassen-Widerrufsbelehrung mit Fußnote unwirksam. Widerruf auch nach Jahren noch möglich.
Betroffene Formulierungen von diversen Sparkassen bundesweit verwendet

12.07.2016

Der Bundesgerichtshof hat heute erstmals zum Widerrufsrecht bei Immobiliendarlehensverträgen entschieden.

In dem Verfahren zum Aktenzeichen XI ZR 564/15 hat der für Banksachen zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die betroffenen Darlehensnehmer ihre auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen aus dem Jahr 2008 auch im Jahr 2013 noch wirksam widerrufen konnten. Dies bedeutet: Durch die von der betroffenen Sparkasse verwendete Widerrufsbelehrung wurde eine Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts nicht in Gang gesetzt. Es bestand also ein unbefristetes Widerrufsrecht zugunsten der Bankkunden.

Konkret hatte der Bundesgerichtshof über eine Widerrufsbelehrung zu urteilen, die insbesondere in den Jahren 2005 bis 2009 in identischer oder ähnlicher Form von diversen Sparkassen (so u.a. auch von der Sparkasse Hannover) verwendet wurde.

In dieser Belehrung wurde wie folgt über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Die beklagte Sparkasse hatte nach der die Länge der Widerrufsfrist kennzeichnenden Passage – „innerhalb von zwei Wochen“ – zudem eine hochgestellte „2“ eingefügt, die zu einer nach der Unterschrift des Verbrauchers am unteren Seitenrand des Formulars abgedruckten Fußnote geführt hat, die wie folgt lautet: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“.

Der Bundesgerichtshof hat nun mit heutigem Urteil entschieden, dass die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ den Beginn der Widerrufsfrist für den Verbraucher nicht hinreichend erkennen lasse (dies entspricht auch der bisherigen Linie des Bundesgerichtshofs) und zugleich festgestellt, dass sich die betroffene Sparkasse wegen der nach Ansicht des Bundesgerichtshofs erheblichen Eingriffe in das damalige Muster der damals geltenden BGB-Informationspflichten-Verordnung nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters berufen kann.

Der Bundesgerichtshof hatte in diesem Zusammenhang ferner über die Einwendungen der Sparkasse zu urteilen, ob das Widerrufsrecht der Verbraucher nicht durch Zeitablauf verwirkt war oder der jeweilige Widerruf des Kunden mehrere Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Beides hat der Bundesgerichtshof laut seiner heutigen Pressemitteilung (Pressemitteilung Nr. 119/16) verneint.

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Andreas Hampe zu der heutigen Entscheidung:

Es handelt sich um eine überaus wichtige Entscheidung zugunsten der Bankkunden. Das Urteil wird einer Vielzahl von Verbrauchern, die sich aktuell und zukünftig wegen des Widerrufs von Darlehensverträgen im Streit mit ihren Banken befinden, erheblichen Rückenwind geben. Und zwar sowohl hinsichtlich der Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrungen als auch zu den regelmäßig von den Banken aufgeworfenen Fragen der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs.“

Zum Erlöschen des Widerrufsrecht für in der Zeit zwischen dem 02.11.2002 und dem 10.06.2010 geschlossenen Immobilen-Darlehensverträge mit Ablauf des 21.06.2016:

„Auch wenn aufgrund einer Entscheidung des Gesetzgebers zwischen dem 02.11.2002 und dem 10.06.2010 geschlossene Darlehensverträge seit dem 22.06.2016 nicht mehr widerrufen werden können, so besteht das Widerrufsrecht für Darlehensverträge mit Vertragsschluss ab dem 11.06.2010 im Falle fehlerhafter Widerrufsbelehrungen fort. Auch insoweit ist das heutige Urteil des BGH für betroffene Kunden wichtig und hilfreich.“

Andreas Hampe, MLE

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht