BGH zur Widerrufsbelehrung der Sparkassen: „zuständige Aufsichtsbehörde“

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22.11.2016

Der Bundesgerichtshof hat am heutigen Tag ein weiteres Urteil (Az. XI ZR 434/15) zu einer weit verbreiteten Widerrufsbelehrung der Sparkassen und Landesbanken aus der Zeit nach dem 10.06.2010 erlassen.

Gegenstand des Urteils ist eine Widerrufsbelehrung mit folgendem Inhalt:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“

Der Bundesgerichtshof hat diese Belehrung ausweislich seiner Pressemitteilung (PM Nr. 210/2016) wie folgt bewertet:

„Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, die Widerrufsinformation sei inhaltlich klar und verständlich gewesen. Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat“, informierte für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Die von der Beklagten zur Erläuterung des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB in einem Klammerzusatz angefügten Beispiele entsprachen zwar nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil sie mit den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde „Pflichtangaben“ benannten, die für den Immobiliardarlehensvertrag der Kläger nicht einschlägig waren. In der Angabe dieser beiden zusätzlichen Pflichtangaben lag indessen das von den Klägern angenommene vertragliche Angebot der Beklagten, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser beiden Angaben im Immobiliardarlehensvertrag abhängig zu machen.“

Das bedeutet, dass die Belehrung vom Bundesgerichtshof an sich nicht beanstandet wird. Entscheidend ist aber für eine Vielzahl von Fällen die nachfolgende Feststellung:

„Das Berufungsurteil hatte gleichwohl keinen Bestand, weil die Beklagte im Immobiliardarlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht und damit nicht sämtliche Bedingungen erfüllt hat, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht hat.“

Hat also die Bank / Sparkasse bei Verwendung der oben genannten Belehrung nicht über die zuständige Aufsichtsbehörde belehrt, so hat die Widerrufsfrist bereits aus diesem Grund nicht zu laufen begonnen. Eine solche Aufklärung über die Aufsichtsbehörde ist nach der Erfahrung unserer Kanzlei in einer Vielzahl von Fällen unterblieben.

Da es sich um eine u.a. von den Sparkassen und Landesbanken nach dem 10.06.2010 verwendete Belehrung handelt, sind Widerrufe auch weiterhin noch möglich.

Wir unterstützen Sie gern bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Ausübung Ihres Widerrufsrechts.

Andreas Hampe, MLE

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht