Bundesarbeitsgericht: Bereits genehmigter Urlaub im Beschäftigungsverbot

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16.08.2016

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.08.2016 (Az.: 9 AZR 575/15) entschieden, dass der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin während eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes selbst dann nicht untergeht, wenn der Urlaub durch den Arbeitgeber bereits genehmigt wurde.

Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag folgender Fall zugrunde:  Die – im Blutspendebereich tätige – Arbeitnehmerin beantragte Anfang des Jahres 2013 Urlaub für Juli, August und Oktober 2013. Im Februar 2013 genehmigte der Arbeitgeber den beantragten Urlaub. Anfang Juni 2013 informierte die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber über eine bestehende Schwangerschaft. Da die Tätigkeit der Arbeitnehmerin den Umgang mit Blut bzw. Blutplasma beinhaltete und der Arbeitgeber ihr eine zumutbare Ersatztätigkeit nicht zuweisen konnte, wurde der Arbeitnehmerin durch den Arbeitgeber ein generelles Beschäftigungsverbot nach den mutterschutzrechtlichen Regelungen erteilt.

Die Arbeitnehmerin verlangte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung nicht genommener Urlaubstage, unter anderem auch derer, die in die Zeit des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes fielen. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass er den bereits vereinbarten Urlaub nicht auszahlen müsse, da der Urlaubsanspruch durch seine Genehmigung bereits erfüllt gewesen sei. Mit dieser Rechtsauffassung ist der Arbeitgeber in allen Instanzen gescheitert.

Das Bundesarbeitsgericht stützt sich zur Begründung der Entscheidung auf die Vorschrift des § 17 S. 2 MuSchG, nach der die Arbeitnehmerin den vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhaltenen Erholungsurlaub auch noch nach Ablauf der Fristen im laufenden Jahr oder im Folgejahr in Anspruch nehmen kann.  Aus dieser Vorschrift leitet das Bundesarbeitsgericht die gesetzgeberische Wertung her, dass Urlaub während der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht erlöschen kann. Dies muss auch unabhängig davon gelten, ob der Urlaub durch den Arbeitgeber bereits genehmigt wurde oder nicht, denn der Urlaubsanspruch kann nur dann erfüllt werden, wenn für den jeweiligen Freistellungszeitraum eine Arbeitspflicht bestanden hat.

Das BAG hatte in einem vergleichbaren Fall aus dem Jahr 1994 (Urteil vom 09.08.1994, Az. 9 AZR 384/92) die Anrechnung von Urlaub während eines Beschäftigungsverbotes noch offen gelassen. Die nun ergangene Entscheidung hat für die arbeitsrechtliche Praxis die notwendige Klarheit geschaffen.