Bundesgerichtshof: Bearbeitungsgebühr auch beim Unternehmer-Darlehen unwirksam

Bild zur Meldung

04.07.2017

Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidungen vom heutigen Tag (Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) die bisher umstrittene Frage geklärt, ob Banken gegenüber Unternehmern bei Abschluss von Darlehensverträgen formularmäßig Bearbeitungsgebühren verlangen können. Dies hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verneint und entscheiden, dass die bereits für Verbraucherdarlehenverträge entwickelte Rechtsprechung auch auf Unternehmerdarlehensverträge anwendbar ist. Die formularmäßige Erhebung von Bearbeitungsgebühren ist demnach auch bei Darlehensverträgen mit Unternehmern unwirksam und die erhobenen Gebühren sind damit grundsätzlich rückforderbar.

In der heutigen Pressemitteilung Nr. 104/2017  führt der Bundesgerichtshof aus.

„Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es sich bei den angegriffenen Klauseln um sogenannte Preisnebenabreden handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB** unterliegen. Die Klauseln halten dieser Inhaltskontrolle nicht stand. Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, weshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist. Auch bei den vorliegenden Unternehmerdarlehensverträgen gibt es keine Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden. Insbesondere kann die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht mit eventuell hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen auf der Seite eines unternehmerischen Kreditnehmers begründet werden.

Die streitigen Klauseln halten auch bei angemessener Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nach § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB*** der Inhaltskontrolle nicht stand. Soweit die beklagten Banken die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte mit einem entsprechenden Handelsbrauch gerechtfertigt haben, stützt ihr Sachvortrag das Bestehen eines solchen Handelsbrauches nicht. Die Angemessenheit der Klauseln lässt sich auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen. Soweit hierzu eine geringere Schutzbedürftigkeit und eine stärkere Verhandlungsmacht von Unternehmern im Vergleich zu Verbrauchern angeführt werden, wird übersehen, dass der Schutzzweck des § 307 BGB, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines – informierten und erfahrenen – Unternehmers gilt. Dass ein Unternehmer möglicherweise eine sich aus verschiedenen Entgeltkomponenten ergebende Gesamtbelastung besser abschätzen kann, belegt nicht die Angemessenheit der Klausel bei Verwendung gegenüber Unternehmern. Denn die Inhaltskontrolle soll allgemein vor Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass Kreditinstitute gegenüber Unternehmern keine solche einseitige Gestaltungsmacht in Anspruch nehmen könnten. Auf ein gesteigertes wirtschaftliches Verständnis von Unternehmern kommt es bei den vorliegenden Klauseln nicht an, weil sie von einem Verbraucher ebenso wie von einem Unternehmer ohne Weiteres zu verstehen sind.“

In den beiden vom Bundesgerichtshof nun entschiedenen Fällen ging es um Bearbeitungsgebühren von 13.500,00 EUR bzw. 30.000,00 EUR, die den Unternehmen nun jeweils von der Bank zu erstatten sind.

Wichtig: Bei im Jahr 2014 erhobenen Bearbeitungsentgelten drohen die Rückforderungsansprüche des Unternehmens mit Ablauf des Jahres 2017 zu verjähren.

Gern prüfen wir Ihre Darlehensverträge auf die Möglichkeit der Rückforderung von Bearbeitungsgebühren.

Andreas Hampe, MLE

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht