Bundesgerichtshof kippt Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen

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08.11.2016

Der Bundesgerichtshof hat nun auch die Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen gekippt.

Mit Urteil vom heutigen Tag (Az. XI ZR 552/15) hat der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 Prozent der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam ist.

In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum Urteil vom 08.11.2016 heißt es zur Begründung wie folgt:

„Bei der „Darlehensgebühr“ handelt es sich um eine gerichtlicher Klauselkontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede. Die Klausel ist dahingehend zu verstehen, dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist wird. Vielmehr dient die Gebühr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt.

Damit weicht die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Denn zum einen wird mit dieser Gebühr ein Entgelt erhoben, das abweichend vom gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, das nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB*** einen laufzeitabhängigen Zins vorsieht, nicht laufzeitabhängig ausgestaltet ist. Dieses Leitbild ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts auch für Bauspardarlehensverträge maßgeblich. Zum anderen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Das aber sieht die angegriffene Klausel vor.

Diese Abweichungen der Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Vertragspartner der Bausparkasse unangemessen. Insbesondere wird die Gebühr nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben, da sie keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leistet. Die Darlehensgebühr wird auch nicht durch Individualvorteile für Bausparkunden, wie z.B. günstige Darlehenszinsen, ausgeglichen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile, etwa eine Abschlussgebühr, gegenüberstehen.“

Fachanwalt für Bank- u. Kapitalmarktrecht Andreas Hampe zu dieser Entscheidung: „Ein weiteres verbraucherfreundliches Urteil. Die Entscheidung verdeutlicht den konsequenten Standpunkt des Bundesgerichtshofs bei Verbraucherdarlehensverträgen: Gegenleistung beim Darlehen ist der laufzeitabhängige Zins. Sonstige Entgelte oder Gebühren dürfen gegenüber dem Verbraucher in aller Regel nicht erhoben werden.“

Rückforderungsansprüche bezüglich im Jahr 2013 erhobener Darlehensgebühren drohen mit Ablauf des Jahres 2016 zu verjähren.

Andreas Hampe, MLE

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht