Bundesgerichtshof: Weitere Darlehens-Widerrufsbelehrung unzureichend

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21.02.2017

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom heutigen Tag (Az. XI ZR 381/16) entschieden , dass eine in der Vergangenheit bei Darlehensverträgen vielfach verwendete Widerrufsbelehrung (u.a. Volksbanken) unzureichend ist.

Gegenstand der Entscheidung war folgende Belehrung:

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag[,] nachdem Ihnen
– eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
– die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurden“.

In der Pressemitteilung vom heutigen Tag führt der Bundesgerichtshof zu dieser Belehrung aus:

„Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung ist als vorformulierte Erklärung gemäß den im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen objektiv auszulegen. Nach dieser Maßgabe ist sie unzureichend deutlich formuliert, weil sie entgegen der für die Vertragsbeziehungen der Parteien maßgebenden Rechtslage so verstanden werden kann, die Widerrufsfrist laufe unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers an.

Ob die Kläger die anlässlich eines Präsenzgeschäfts erteilte Belehrung in Übereinstimmung mit der Beklagten stillschweigend richtig dahin verstanden haben, das Anlaufen der Frist setze die Abgabe ihrer Vertragserklärung voraus, ist unerheblich. Denn der Verbraucher war hier zu seinen Gunsten zwingend in Textform zu belehren, so dass die Widerrufsbelehrung nicht anhand eines konkludenten gemeinsamen Verständnisses der Vertragsparteien korrigiert werden kann. Auf die Kausalität des Belehrungsfehlers kommt es nicht an.“

(Pressemitteilung Nr. 19/2017 des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2017)

Damit hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine Widerrufsbelehrung auch bei Abschluss eines Darlehensvertrags im sogenannten Präsenzgeschäft undeutlich und damit unwirksam ist, wenn sie so verstanden werden kann, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers anlaufe. Dieser Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot führt dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Auf die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers kommt es überdies nicht an.

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof mit dem heutigen Urteil seine Rechtsauffassung bestätigt, dass eine Aufhebungsvereinbarung einen anschließenden Widerruf nicht hindert.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da dieses nun klären muss, ob der Widerruf der Kunden gegen Treu und Glauben verstoßen hat.

Andreas Hampe, MLE

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht