Bundesgerichtshof zu Kreditbearbeitungsgebühren: Verjährungsbeginn aufgeschoben

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28.10.2014

Wegweisender Erfolg für Bankkunden: Der Bundesgerichtshof hat am heutigen Tag zwei kundenfreundliche Entscheidungen zur Frage der Verjährung von Rückforderungsansprüchen wegen der unzulässigen Erhebung von Kreditbearbeitungsgebühren durch Banken gefällt. Nun ist gleichwohl Eile geboten.

Der für Banksachen zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am heutigen Tag entschieden, dass der Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung von Rückforderungsansprüchen wegen der unzulässigen Erhebung von Kreditbearbeitungsgebühren bis zum Ende des Jahres 2011 aufgeschoben war. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass es für einen Verbraucher bis zum Jahr 2011 wegen unklarer Rechtslage unzumutbar gewesen ist, derartige Ansprüche auf dem Klagewege durchzusetzen. In der heutigen Pressemitteilung heißt es hierzu:

„Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von zuletzt bis zu 2 % von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligt worden waren, war Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden würde.

Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.“

Dies bedeutet, dass Rückforderungsansprüche aktuell noch nicht verjährt sind, sofern die Erhebung der Gebühren durch Formularverträge nicht länger als zehn Jahre zurückliegt. Denn dann wären die Ansprüche bereits kenntnisunabhängig nach § 199 Abs. 4 BGB verjährt.

Viele Banken hatten sich zuletzt auf die Einrede der Verjährung berufen, soweit der Abschluss der Darlehensverträge vor dem Jahr 2011 stattfand. Dieser Einwand wird nun nicht mehr greifen.

Allerdings ist nun wegen der Verjährung der Ansprüche gleichwohl Eile geboten, da  Rückforderungsansprüche wegen der Erhebung von Bearbeitungsgebühren in den Jahren 2005 bis 2011 nun auf der Grundlage der heutigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs kenntnisabhänig mit Ablauf des 31.12.2014 zu verjähren drohen, sofern nicht zuvor verjährungsunterbrechende Maßnahmen eingeleitet werden.

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Unsere Kanzlei hat bereits für eine Vielzahl von Bankkunden Rückforderungsansprüche erfolgreich außergerichtlich und gerichtlich durchgesetzt.

Andreas Hampe, MLE

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht