Bundesregierung plant Abschaffung des „Widerrufsjokers“ zum 21.06.2016

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28.01.2016

Jetzt ist Eile geboten: Die Bundesregierung plant die Abschaffung des sog. Widerrufsjokers für Altfälle zum 21.06.2016.

Laut einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 27.01.2016 wurde vom Bundeskabinett eine Regelung beschlossen, wonach die Ausübung des Widerrufs für Altverträge zeitlich beschränkt werden soll. Es heißt darin wie folgt:

„Heute wurde auch eine Regelung beschlossen, nach der „ewige Widerrufsrechte“ im Zusammenhang mit Altfällen erlöschen. Gerade bei Immobiliardarlehensverträgen mit Verbrauchern, die in den Jahren 2002 bis 2010 geschlossen wurden, besteht erhebliche Rechtsunsicherheit. Für diese Verträge gilt nun: Verbraucher haben nach Inkrafttreten des Gesetzes noch drei Monate Zeit, um sich zu überlegen, ob sie von ihrem möglicherweise bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen wollen.“

Sofern der Gesetzentwurf den Bundestag und den Bundesrat planmäßig passieren sollte, tritt das geplante Gesetz am 21.03.2016 in Kraft.

Dies würde bedeuten, dass der Widerruf eines in der Vergangenheit (seit November 2002) geschlossenen Darlehensvertrags bis spätestens zum 21.06.2016 ausgeübt werden müsste, anderfalls ein noch bestehendes Widerrufsrecht automatisch mit Ablauf dieses Stichtags erlischt. Bisher galt bei einer unwirksamen Widerrufsbelehrung ein „ewiges Widerrufsrecht“.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Andreas Hampe zum Gesetzesvorhaben der Bundesregierung: „Offenbar hat sich die Bankenlobby durchgesetzt. Ich halte es für fragwürdig, dass die Politik den Banken und Sparkasse zur Seite springt, um die Fehler der Kreditinstitute bei der Erstellung von rechtskonformen Widerufsbelehrungen auszubügeln. Die geplante Regelung hilft allein den Kreditinstituten. Für den Verbraucher stellt diese eine massive Verschlechtung dar. “

Noch besteht allerdings die Möglichkeit des Widerrufs von Darlehensverträgen mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung, auch wenn nun Eile geboten ist.

Wünschen Sie eine Überprüfung der Widerrufsbelehrung in Ihrem Immobiliendarlehensvertrag? Kontaktieren Sie uns. Wir prüfen Ihren Vertrag und unterstützen Sie beim weiteren Vorgehen gegenüber Ihrem Kreditinstitut.

Andreas Hampe, MLE

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht