Bundestag beschließt Abschaffung des Widerrufsjokers für Altverträge zum 21.06.2016

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22.02.2016

Der Bundestag hat in der Sitzung vom 18.02.2016 das Ende des sog. Widerrufsjokers für zwischen dem 02.11.2002 und 10.06.2010 geschlossene Immobilien-Darlehensverträge zum 21.06.2016 beschlossen!

Im Rahmen der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie hat der Bundestag nunmehr die Aufnahme folgender gesetzlicher Regelung in Art. 229 EGBGB beschlossen:

„(3) Bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 492 Absatz 1a Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vom 1. August 2002 bis einschließlich 10. Juni 2010 geltenden Fassung, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21. März 2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nichtentsprochen hat.“

Dies bedeutet, dass der Widerruf eines in der Vergangenheit (02.11.2002 bis 10.06.2010) geschlossenen Immobilen-Darlehensvertrags bis spätestens zum 21.06.2016 ausgeübt werden muss, anderfalls ein noch bestehendes Widerrufsrecht automatisch mit Ablauf dieses Stichtags erlischt. Bisher galt bei einer unwirksamen Widerrufsbelehrung ein „ewiges Widerrufsrecht“.

Noch besteht allerdings die Möglichkeit des Widerrufs von Darlehensverträgen mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung, auch wenn nun Eile geboten ist.

Wünschen Sie eine Überprüfung der Widerrufsbelehrung in Ihrem Immobiliendarlehensvertrag? Kontaktieren Sie uns. Wir prüfen Ihren Vertrag und unterstützen Sie beim weiteren Vorgehen gegenüber Ihrem Kreditinstitut.

Andreas Hampe, MLE

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht