Doch kein „Missed Test“. Aufhebung der NADA-Entscheidung

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19.09.2018

Dass die von der NADA entsandten Doping-Kontrolleure bei der Verrichtung ihrer Arbeit gründlich sein müssen, ist eine Selbstverständlichkeit. Schlampigkeiten und unpräzise Dokumentationen seitens der Kontrolleure dürfen im Ergebnis nicht zu Lasten der betroffenen Athleten gehen.

Und dennoch: Im Fall eines Top-Athleten einer Olympischen Kernsportart musste diese Grundlage effektiver Anti-Doping-Arbeit durch eine aktuell ergangene Entscheidung im Rahmen der „Administrativen Überprüfung“ zu Gunsten unseres Mandanten bekräftigt werden:

Die NADA verhängte gegen den Athleten wegen des zu bewertenden Sachverhalts (Kontrollversuch außerhalb eines Wettkampfes) ein „Meldepflicht- und Kontrollversäumnis“, weil dieser angeblich nicht sichergestellt habe, dass ein Dopingkontrollteam ihn an dem angegebenen Ort auch auffindet. Das Verhalten des Kontrolleurs bezeichnete die NADA im Rahmen ihrer Begründung für den verhängten „Missed Test“ als „vorbildhaft und die Dokumentation der unternommenen Kontaktaufnahmebemühungen als ausreichend und in den maßgeblichen Passagen als eindeutig.“

Gegen diese Entscheidung hat unser Mandant die „Administrative Überprüfung“ beantragt. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens hat die nach der Verfahrensordnung zuständige Stelle nunmehr die Entscheidung der NADA korrigiert, festgestellt, dass kein Meldepflicht– und Kontrollversäumnis gegeben ist und dazu u.a. ausgeführt:

Die Angaben des Kontrolleur-Teams hingegen lassen mangels ausreichender Dokumentation einigen Raum für Spekulationen. (…)“

„Vorliegend genügen die Dokumentationen diesen Sorgfaltsanforderungen nicht. (…)“

„Auch die sonstigen Abläufe der versuchten Kontaktaufnahme sind nur sehr rudimentär dokumentiert, hier hätte es präziserer Angaben zu den jeweiligen Kontaktversuchen bedurft, so dass kein Anlass zu Zweifel gegeben wird. Hierin ist ein Sorgfaltsmangel der NADA-Kontrolleure zu sehen, der zu unzureichendem Nachweis und daraus resultierenden Unklarheiten führte. Diese können nicht zu Lasten des Athleten gehen, daher sind die Voraussetzungen nach Art. 4.3 SfM als nicht erfüllt anzusehen.“

Zum Hintergrund: Alle Athletinnen und Athleten der Testpools RTP und NTP geben ihre Aufenthaltsinformationen zum Zwecke der Kontrollplanung in einer internetbasierten Datenbank der WADA ab („ADAMS“), mit der auch die NADA arbeitet. Für Athleten, die einem internationalen oder nationalen Testpool angehören, können die Auswirkungen einer „Missed-Test-Entscheidung“ der NADA gravierend sein. Denn kommt es binnen 12 Monaten zu drei Meldepflicht- oder Kontrollversäumnissen, so führt dies nach dem NADA-Code zu einer Sperre von 2 Jahren, mindestens – je nach Grad des Verschuldens – jedoch 1 Jahr.

Brenzlig wird die Situation für Athleten jedoch nicht erst mit dem dritten „Missed Test“. Die von den Athleten zu beachtenden Vorgaben im sog. „Standard für Meldepflichten“ (hinreichend detaillierte Angaben und Aktualisierungspflichten; siehe Art. 3.1., abrufbar auf der Website der NADA) sind nämlich ausgesprochen anspruchsvoll. Das Risiko, binnen 12 Monaten einen weiteren „Missed Test“ verhängt zu bekommen, ist vor diesem Hintergrund nicht unerheblich.

Die mit einem etwaigen Meldepflicht- und Kontrollversäumnis konfrontierten Testpool-Athleten, denen seitens der NADA vor Verhängung eines „Missed Test“ immer die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wird, sollten die Berechtigung der ihnen gemachten Vorwürfe daher stets kritisch prüfen und erforderlichenfalls die „Administrative Überprüfung“ in Anspruch nehmen; jedoch nicht erst ab dem zweiten oder dritten „Missed Test“-Vorwurf.

Siehe zu einem vergleichbaren Fall aus 2016:  https://www.handball-world.news/o.red.r/news-1-1-1-79682.html

Hannover, den 19.09.2018