Eishockey DEL 2 – Dopingvorwurf gegen U20-Nationalspieler fallen gelassen. NADA nimmt Schiedsklage gegen Mandanten von KERN CHERKEH zurück

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02.03.2016

Presseinformation vom 02.03.2016: Eishockey DEL 2 – Dopingvorwurf gegen U20-Nationalspieler (ESV Kaufbeuren) fallen gelassen. NADA nimmt Schiedsklage zurück.

Am 22.01.2016 hat die NADA gegen unseren Mandanten Daniel Pfaffengut (Eishockey U20-Nationalmannschaft) Schiedsklage beim Deutschen Sportschiedsgericht (DIS) der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. erhoben und dort beantragt,

• den Spieler wegen eines Verstoßes gegen Art. 2.2 DEB-NADC (hier: „Gebrauch einer verbotenen Methode“) mit einer Sperre gemäß Art 10.2 DEB-NADC zu sanktionieren (Regelsperre 4 Jahre, mindestens aber 1 Jahr),

• alle erzielten Wettkampferergebnisse des Spielers seit Begehung des Verstoßes bis zum Beginn einer Sperre gemäß Art. 10.8 DEB-NADC zu annullieren.

Zum Vorgeschehen: Daniel Pfaffengut litt in der Zeit vom 05.10. bis 09.10.2015 an einem hochfieberhaften (40,3 °C) viralen Infekt u.a. nebst massiver Kreislaufstörungen bei praktisch Unfähigkeit zur Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme (ärztlich bescheinigt). Aufgrund dieser akuten Erkrankung wurde ihm seitens des Mannschaftsarztes des ESV Kaufbeuren im o.g. Zeitraum jeweils täglich eine 250ml-Kochsalzlösung mit Zusatz von Vitamin B und C infundiert. Exakt diese ärztliche Bescheinigung wurde dann seitens des Mannschaftsarztes in der Spielermappe des Athleten beim ESV Kaufbeuren zur Vorlage bei etwaigen Dopingkontrollen hinterlegt.

Die NADA erblickte darin einen Dopingverstoß und erhob am 22.01.2016 Schiedsklage beim Deutschen Sportschiedsgericht (DIS). Zur Begründung führte die NADA in der Schiedsklage aus, der Spieler habe im o.g. Zeitraum eine nach den Regularien „verbotene Methode“ angewandt (intravenöse Infusion und / oder Injektion von mehr als 50 ml), ohne zuvor eine entsprechende Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) bei der NADA beantragt und erhalten zu haben. Die seitens des Spielers erst nachträglich beantragte TUE sei in diesem Fall aufgrund der Statuten nicht mehr statthaft gewesen.

Nach Zustellung der Schiedsklage haben wir uns für Daniel Pfaffengut gegenüber der NADA legitimiert und u.a. darauf hingewiesen, dass

a) eine wirksame Schiedsvereinbarung nicht existiert,

b) die rückwirkend beantragte TUE seitens der NADA hätte genehmigt werden müssen und

c) es jedenfalls auch an einem erforderlichen Verschulden unseres Mandanten fehlte.

Daraufhin hat uns die NADA heute folgendes mitgeteilt: „Die medizinische Kommission der NADA hat dem Antrag Ihres Mandanten auf Erteilung einer Medizinische Ausnahmegenehmigung über die intravenösen Anwendungen von 250 ml NaCl 0,9% (durchgeführt am 5./6./7./8./9.10.15) im Nachhinein stattgegeben.“

Parallel dazu hat die NADA heute gegenüber dem DIS-Sportschiedsgericht die gegen unseren Mandanten erhobene Schiedsklage zurückgenommen und dazu dem Deutschen Sportschiedsgericht zur Begründung erklärt: „Die formellen und materiellen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der Schiedsklage sind aus Sicht der NADA nicht mehr gegeben. Angesichts einer erneuten Prüfung der Voraussetzungen einer nachträglichen medizinischen Ausnahmegenehmigung durch die WADA, ist der Rechtsgrund für einen möglichen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen entfallen. Der Rechtsstreit ist daher seitens der NADA nicht weiter zu verfolgen.“

 

Hannover, den 02.03.2016