Erfolg für Bausparer: Landgericht Karlsruhe erklärt Kündigung einer Bausparkasse für unwirksam

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29.10.2015

Weiterer Erfolg für Bausparer gegen Kündigung eines zuteilungsreifen, aber nicht voll angesparten Bausparvertrags.

Mit Urteil vom 09.10.2015 (Az. 7 O 126/15) hat das Landgericht Karlsruhe auf eine Klage eines Bausparers gegen die Badenia Bausparkasse entschieden, dass der Bausparkasse ein Recht zur Kündigung eines Bausparvertrags aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zusteht, solange das Bauspardarlehen nicht zugeteilt und die vereinbarte Bausparsumme nicht vollständig angespart wurde.

Das Landgericht Karlsruhe hat in den Urteilsgründen ausgeführt, dass der Anwendungsbreich von § 489 BGB  nicht eröffnet ist, da die Bausparkasse während der Ansparphase des Bausparvertrags eine Doppelrolle als Darlehensnehmerin und Darlehensgeberin innehat.

Im Urteil vom 09.10.2015 heißt es u.a.:

„Da aufgrund der vertraglichen Konstruktion des Bausparvertrags vor Zuteilung des Bauspardarlehens eine Kündigung des von der Bausparkasse empfangenen Darlehens ohne gleichzeitige Kündigung des von ihr zu gewährenden Darlehens nicht möglich ist, und ohnehin eine Teilkündigung bei einem einheitlichen Vertragsverhältnis nur im Fall einer gesetzlichen Gestattung oder bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede zulässig ist (BGH NJW 1993, 1320, 1322 = juris Rn. 52), ist der Anwendungsbereich des gesetzlichen Kündigungsrechts aus § 489 BGB nicht eröffnet.“

In diesem Zusammenhang hat das Gericht auch dem Argument der Bausparkasse, dass der Kollektivcharakter des Bausparens einer Versagung des Kündigungsrechts der Bausparkasse aus § 489 BGB entgegenstehe, eine deutliche Absage erteilt. Hierzu führt das Gericht aus:

„Die Wahrung der genannten Kollektivinteressen erfordert jedoch nicht etwa eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 489 BGBzugunsten der Bausparkassen. Denn der Schutz dieser Kollektivinteressen wird dadurch gewährt, dass die vorgelegten ABB unter bestimmten Voraussetzungen eine Änderung der Bedingungen auch für bestehende Verträge zulassen (§ 32 ABB). Sollte der Umstand, dass wegen der derzeitigen andauernden Niedrigzinsphase eine Vielzahl von Bausparern ihr Bauspardarlehen trotz Zuteilungsreife nicht in Anspruch nimmt, sondern sich zur Vertragsfortsetzung entscheidet, dazu führen, dass die Erfüllbarkeit der Bausparverträge nicht mehr dauerhaft gewährleistet ist, käme eine Änderung der Bedingungen, etwa eine Senkung der Verzinsung der Bausparguthaben, gemäß § 32 ABB in Betracht. Dass die BaFin einer Bedingungsänderung bisher nicht zugestimmt hat, lässt darauf schließen, dass eine Gefährdung der Belange des Bausparerkollektivs derzeit nicht vorliegt, denn andernfalls hätte die Genehmigung nach § 9 BSpkG nicht versagt werden können.“

Das Urteil des Landgerichts Karslruhe zeigt, dass eine Gegenwehr der Bausparer gegen die Kündigungswelle der Bausparkassen nicht aussichtslos ist.

Unsere Kanzlei vertritt bundesweit eine Vielzahl Bausparer gegen diverse Bausparkassen, außergerichtlich und bereits in verschiedenen Klageverfahren.

Andreas Hampe, MLE

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht