EuGH: Widerruf von Darlehensverträgen auch nach Jahren noch möglich

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09.09.2021

Am 09.09.2021 hat der Europäische Gerichtshof für viele Kreditnehmer von Verbraucherdarlehensverträgen (KFZ und sonstige Warenfinanzierungen) relevante Entscheidungen zur Widerruflichkeit dieser Verträge getroffen und die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei Kreditverträgen deutlich gestärkt.

Das höchste Gericht der EU legt in mehreren Urteil fest, welche Angaben entsprechende Verträge enthalten müssen. Banken sind demnach verpflichtet, konkrete Prozentsätze bei Verzugszinsen anzugeben. Zudem muss die Berechnungsmethode einer bei vorzeitiger Rückzahlung fälligen Entschädigung (Vorfälligkeitsentschädigung) für einen Durchschnittsverbraucher in einer "leicht nachvollziehbaren Weise" angegeben werden (Urt. v. 09.09.2021, Rs. C-33/20, C-155/20 und C-187/20).

Der EuGH hat zudem entschieden, dass der Widerruf auch noch Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags ausgesprochen werden kann und sich die Banken insbesondere nicht auf eine Verwirkung des Widerrufsrechts berufen können.

Die o.g. EuGH-Verfahren beziehen sich auf KFZ-Finanzierungsverträge der Volkswagen Bank, der Skoda Bank und der BMW Bank, die den vom EuGH aufgestellten Maßgaben nicht standhalten.

Von den Vorgaben des EuGH dürften allerdings auch Kreditfinanzierungen anderer Banken betroffen sein. Ausgenommen sind grundsätzlich nur Immobiliendarlehensverträge.

Wie können wir Ihnen helfen:

Wir prüfen Ihren Darlehensvertrag auf die Möglichkeit des Widerrufs und die wirtschaftlichen Folgen des Widerrufs.

Andreas Hampe, MLE

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht