EuGH: Widerrufsinformation in Darlehensverträgen deutscher Banken unwirksam

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26.03.2020

Der Europäische Gerichtshof hat am heutigen Tag in der Rechtssache C-66/19 (JC / Kreissparkasse Saarlouis) entschieden, dass eine in einer Vielzahl von Verbraucherdarlehensverträgen deutscher Banken verwendete Widerrufsinformation nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist (siehe Pressemitteilung des EuGH: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2020-03/cp200036de.pdf).

Mit dieser Entscheidung erhält der sog. Widerrufsjoker für viele betroffenen Darlehensnehmer neuen Rückenwind!

Inhalt der Entscheidung:

Gegenstand der Entscheidung war folgende Formulierung einer Widerrufsinformation in einem Immobiliendarlehensvertrag einer Sparkasse mit einem Verbraucher:

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.

Der EuGH hat die Formulierung gemäß heutiger Pressemitteilung für mit dem Unionsrecht nicht vereinbar eingestuft.

Nach Ansicht des EuGH ist die Information zum Beginn der Widerrufsfrist in dieser Belehrung nicht ausreichend präzise und klar. Hintergrund ist, dass in § 492 Abs. 2 BGB keine Pflichtangaben benannt sind, sondern der Darlehensnehmer über den Blick in § 492 Abs. 2 BGB lediglich erfährt, dass derartige Angaben in Artikel 247 §§ 6 bis 13 des EGBGB enthalten sind. Mit einer solchen „Kaskadenverweisung“ kann der Verbraucher nach Ansicht des EuGH „auf der Grundlage des Vertrags nämlich weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat.“

Diese Formulierung wurde bei Immobiliendarlehensverträgen u.a. von Sparkassen in der Zeit vom 2010 bis 2016 verwendet.

Folgen der Entscheidung:

Es ist davon auszugehen, dass die heutige Entscheidung des EuGH eine neue Welle von Widerrufen von Immobiliendarlehensverträgen auslösen wird.

Der Bundesgerichtshof hatte die nun vom EuGH kassierte Formulierung in der Vergangenheit als wirksam eingestuft (vgl. u.a. BGH Urt. v. 22.11.2016 – XI ZR 434/15). Es ist davon auszugehen, dass sich die Banken weiterhin auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen. Ferner werden die Banken voraussichtlich auch einwenden, dass das gesetzliche Belehrungsmuster diese Formulierung vorgegeben hat. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters können sich Banken allerdings nur berufen, wenn sie das Muster und die Gestaltungshinweise zutreffend umgesetzt hat, was im Einzelfall zu prüfen sein wird.

Die Unwirksamkeit der Widerrufsinformation hat grundsätzlich zur Folge, dass der betroffene Darlehensvertrag von dem Verbraucher ohne zeitliche Befristung widerrufen werden kann, also auch noch zum heutigen Tag (sofern der Abschluss des Darlehensvertrags nach dem 10.06.2010 erfolgte).

Folge des wirksamen Widerrufs ist die Rückabwicklung des Darlehensvertrags, was dem Verbraucher bei Immobiliendarlehen insbesondere die Möglichkeit eröffnet, das Darlehen ohne Anfallen einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen. Ein weiterer wirtschaftlicher Vorteil ist es, dass dem Darlehensnehmer gegenüber der Bank ein Anspruch auf Nutzungsersatz auf die von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zusteht (in der Regel in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz). Dies kann einen weiteren Vorteil von mehreren tausend Euro ausmachen.

Gern prüfen wir Ihren Darlehensvertrag im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung auf die Möglichkeit des Widerrufs.

Andreas Hampe, MLE

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht