KERN CHERKEH erstreitet Urteil gegen DSL Bank vor dem OLG Celle

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08.04.2019

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 02.04.2019 (Az. 4 U 86/18) eine von der DSL Bank veranlasste Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt.

Die DSL Bank hatte die Zwangsversteigerung einer Wohnung eines Mandanten von KERN CHERKEH (der Kläger) aus einer Grundschuld betrieben. Hiergegen wehrte sich der Kläger vor dem Landgericht Hannover mit einer sog. Zwangsvollsteckungsgegenklage. Das Landgericht Hannover wies die Klage ab. Mit der hiergegen gerichteten Berufung hatte der von KERN CHERKEH vertetene Kläger nun vor dem Oberlandesgericht Celle Erfolg.

Das Oberlandesgericht Celle hat das Urteil des Landgerichts Hannover auf die Berufung des Klägers hin abgeändert und die Zwangsvollstreckung durch die DSL Bank für unzulässig erklärt. Die DSL Bank war nach Ansicht der Celler Richter nicht befugt, die Zwangsvollstreckung, also die Versteigerung der Wohnung des Klägers zu betreiben, da die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorlagen.

Da die DSL Bank die Zwangsversteigerung der Wohnung trotz des laufenden Berufungsverfahrens weiterbetrieben hat und es zwischenzeitlich zu einer Versteigerung der Wohnung gekommen ist, ist unser Mandant trotz der nunmehr festgestellten Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung nun nicht mehr Eigentümer der Wohnung. Der Kläger hat KERN CHERKEH bereits mit der Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die DSL Bank beauftragt.

Ihr Ansprechpartner im Bank- und Kapitalmarktrecht: RA Andreas Hampe, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Andreas Hampe, MLE

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht