KERN CHERKEH erstreitet Urteil gegen Grüne Werte Wertzins 2 GmbH

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03.05.2018

Das Landgericht München I hat die Grüne Werte Wertzins 2 GmbH mit Urteil vom 16.04.2018 (Az. 35 O 7102/17) verurteilt, 55.000,00 EUR an einen Mandanten von KERN CHERKEH Rechtsanwälte zu zahlen.

Unser Mandant (der Kläger) zeichnete im November 2014 eine von der Grüne Werte Wertzins 2 GmbH (die Beklagte) angebotene Geldanlage „WERTZINS PLUS 1“ mit einem Anlagebetrag von 50.000,00 EUR und einer Laufzeit bis zum 31.12.2016. Nach Ende der Laufzeit sollte der Kläger 110 % des Anlagebetrags zurückerhalten.

Die Grüne-Werte-Gruppe aus Ismaning, zu der auch die Grüne Werte Wertzins 2 GmbH gehört, warb für diese Anlage mit nachhaltigen und ökologischen Investments. Konkret sollten mit der Anlage „WERTZINS PLUS 1“ bis zu 2.000.000,00 EUR von Anlegern eingeworben und Investitionen in Erneuerbare-Energie-Anlagen (Biogas- und Kraft-Wärme-Anlagen) der Grüne-Werte-Gruppe umgesetzt werden.

Als der Kläger nach Ablauf der Laufzeit Anfang 2017 die Rückzahlung der Anlage von der Beklagten verlangte, berief sich die Beklagte auf eine sog. qualifizierte Nachrangklausel der Vertragsbedingungen, wonach die Beklagte zur Rückzahlung des Anlagebetrags nicht verpflichtet wäre, sofern durch die Rückzahlung bei der Beklagten ein Insolvenzeröffnungsgrund herbeigeführt würde.

Das Landgericht München I hat die Beklagte auf die im Mai 2017 erhobene Klage des Klägers zur Rückzahlung von 55.000,00 EUR (110 % des Anlagebetrags) verurteilt. Hierbei ist das Landgericht der rechtlichen Argumentation von KERN CHERKEH gefolgt und hat entschieden, dass sich die Beklagte nicht auf die Nachrangklausel berufen kann, da der sog. qualifizierte Rangrücktritt nicht wirksam vereinbart wurde. Daher konnte das Landgericht auch die zwischen den Parteien streitige Frage offen lassen, ob durch die Rückzahlung bei der Beklagten ein Insolvenzeröffnungsgrund eintreten würde.

Zur Begründung führt das Landgericht München I im Urteil vom 16.04.2018 aus, dass es sich bei der Regelung des § 7 der Vertragsbedingungen (siehe oben) um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten handelt und diese nicht wirksam in das Vertragsverhältnis mit dem Kläger eingebunden wurde. Das Landgericht München I stuft die Klausel als intransparent i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ein. Ferner beinhalte diese auch eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine solche liege vor, da die Beklagte nach Auffassung des Gerichts mit der Regelung des § 7 der Vertragsbedingungen eigene Interessen auf Kosten des Klägers durchzusetzen versucht, ohne von Vornherein auch die Interessen des Klägers hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Hierzu heißt es im Urteil:

„Dem stehen ganz erhebliche Nachteile des Darlehensgebers gegenüber. Sein Verlustrisiko ist erheblich höher als das „normaler“ Gläubiger, seine Stellung letztlich einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung angenähert, ohne dass ihm dabei Gesellschafterrechte zustehen würden (…).“

Da die Beklagte sich nach Auffassung des Landgerichts München I nicht erfolgreich auf § 7 der Vertragsbedingungen berufen kann, hat das Gericht der Klage unseres Mandanten stattgegeben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hintergrund: Nachrangdarlehen

Sog. „ökologische“ oder „nachhaltige“ Investments werden vielfach in Form von Nachrangdarlehen oder anderen Anlageformen des „grauen Kapitalmarkts“ angeboten. Ein Nachrangdarlehen stellt eine besonders risikoreiche Anlageform dar, weil die Forderung des Anlegers im Insolvenzfall des Unternehmens erst bedient werden, wenn sämtliche Gesellschaftsgläubiger befriedigt wurden. Ist ein sog. qualifizierter Nachrang vereinbart, werden die Forderungen des Anlegers schon dann nicht bedient, wenn die Rückzahlung einen Insolvenzgrund herbeiführen würde. Ist die Klausel zur Vereinbarung eines solchen Rangrücktritts allerdings unwirksam, wird die rechtliche Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs des Anlegers deutlich erleichtert.

Andreas Hampe, MLE

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht