Kündigung von Bausparverträgen: Vorgehen der Bausparkassen rechtlich zweifelhaft

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16.02.2015

Bundesweit kündigen Bausparkassen, wie z.B. die LBS Nord, LBS West, BHW, aktuell gut verzinste Bausparverträge. Die Kündigungen beziehen sich dabei nicht nur auf voll angesparte Verträge, sondern jüngst insbesondere auch auf Verträge, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif, aber noch nicht bis zur Bausparsumme angespart sind.

Die Bausparkassen berufen sich bei den aktuellen Kündigungen auf ein angebliches Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift können Darlehensverträge mit gebundenen Sollzinsen erstmals nach Ablauf von zehn Jahren nach vollständigem Empfang der Darlehenssumme durch den Darlehensnehmer gekündigt werden. Es ist rechtlich bereits fraglich, ob die Vorschrift des § 489 BGB überhaupt auf Bausparvertäge Anwendung findet. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage liegt noch nicht vor.

Insbesondere die Kündigungen von bisher nur zuteilgungsreifen, aber nicht vollständig angesparten Verträgen halten wir für unwirksam, auch wenn die Zuteilungsreife bereits seit mehr als zehn Jahre besteht. Denn: Unseres Erachtens scheidet die Berufung auf § 489 BGB bereits deshalb aus, weil zumindest die Voraussetzung eines vollständigen Empfangs der Darlehenssumme auf Seiten der Bausparkasse nicht gegeben ist.

Zudem würde dem Bausparer durch die Kündigung des noch nicht voll angesparten Vertrags die ihm von der Bausparkasse bei Abschluss des Vertrags zugesagte Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens genommen. Auch aus diesem Grund halten wir die aktuellen Kündigungen der Bausparkassen für unwirksam.

Einige Bausparbedingungen (u.a. LBS) enthalten zudem ausdrücklich die Regelung, dass die Kündigung des Bausparvertrag durch die Bausparkasse nur dann möglich ist, wenn der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen verletzt. So heißt es z.B. in Bedingungen der LBS:

„Die Bausparkasse kann den Bausparvertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.“

In diesen Fällen stehen nach unserer Auffassung der Kündigung bereits die vertraglichen Regelungen entgegen, sofern der Bausparer keine vertraglichen Verpflichtungen verletzt hat.

Unsere Kanzlei vertritt bundesweit Bausparer, die sich gegen die Kündigungen ihrer Bausparkassen zur Wehr setzen. Hierzu haben wir bereits Klagen bei verschiedenen Landgerichten gegen Bausparkassen eingereicht.

Andreas Hampe, MLE

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht