LAG Hessen: Fristlose Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs mit dem Smartphone ist wirksam

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24.08.2017

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat mit Urteil vom 23.08.2017 (Az. 6 Sa 137/17) entschieden, dass einem Arbeitnehmer, der zu einem Personalgespräch eingeladen wird und dieses heimlich mit seinem Smartphone aufnimmt, fristlos gekündigt werden kann.

Dem Arbeitnehmer war vorgeworfen worden, er habe Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht, weshalb er zu einem Personalgespräch eingeladen wurde. Bereits aufgrund einer E-Mail in der er einen Teil seiner Kollegen als „Low-Performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnete, war er abgemahnt worden. Die Arbeitgeberin erfuhr einige Monate nach dem Personalgespräch von der heimlichen Aufnahme und sprach deshalb eine fristlose außerordentliche Kündigung aus. Der Arbeitnehmer hatte im Kündigungsrechtsstreit geltend gemacht, er habe nicht gewusst, dass eine Tonaufnahme verboten war. Sein Handy habe zudem offen auf dem Tisch gelegen.

Das LAG hat ebenso wie das ArbG Frankfurt a.M. die Kündigungsschutzklage abgewiesen.

Nach Auffassung des LAG war der Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs verletze das in Art. 2 Abs.1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer. Dies beinhalte auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts, nämlich selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten.

Dennoch sind bei jeder fristlosen Kündigung die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zu prüfen. Trotz der langen Betriebszughörigkeit des Klägers von 25 Jahren überwogen letztlich die Interessen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hätte darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion aktiviert war, die Heimlichkeit sei nicht zu rechtfertigen. Das Arbeitsverhältnis sei außerdem schon durch die E-Mail beeinträchtigt gewesen, in der der Kläger die Kollegen beleidigt hatte.