Schiffsfonds: Landgericht Hannover verurteilt Sparkasse Hannover in erster Instanz

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07.02.2013

Das Landgericht Hannover hat die Sparkasse Hannover mit Entscheidung vom 19.09.2012 (Az. 11 O 515/11) verurteilt, an unseren 76-jährigen Mandanten Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen (sog. „kick-backs“) zu zahlen.

In den Jahren 2006 und 2007 hatte die Sparkasse Hannover unserem Mandanten, dem damals bereits über 70 Jahre alten Kläger, Investitionen in unternehmerische Beteiligungen an zwei geschlossenen Schiffsfonds in Höhe von insgesamt 90.000,00 EUR empfohlen („Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-B Schiffe“ mbH & Co. KG“ und „Erste Beteiligungsgesellschaft CPO Produktentanker mbH Co. KG“). Hierbei klärte die Sparkasse Hannover ihren Kunden nicht darüber auf, dass sie im Zusammenhang mit der Zeichnung der von ihr empfohlenen Kapitalanlagen durch den Kläger Rückvergütungen in Höhe von jeweils 11 % erhält. Dies hatte unser Mandant erst im Jahr 2010 durch eine eigene Anfrage bei der Bank in Erfahrung gebracht.

Wegen der fehlenden Aufklärung über die der Bank zufließenden Rückvergütungen hat das Landgericht Hannover die Sparkasse Hannover mit Urteil vom 19.09.2012 erstinstanzlich dazu verurteilt, dem Kläger das investierte Kapital gegen Übertragung der unternehmerischen Beteiligungen zurückzuerstatten.

Andreas Hampe, MLE

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht