KERN CHERKEH erstreitet Urteil vom dem Landgericht Hannover: NORD/LB zur Zahlung von 165.000 EUR verurteilt

Bild zur Meldung

08.06.2015

NORD/LB klärte Mandantin unserer Kanzlei nicht über Provisionen von bis zu 15 % bei geschlossenen Fonds auf.

Das Landgericht Hannover hat die NORD/LB Norddeutsche Landesbank Girozentrale mit Entscheidung vom 27.05.2015 (Az. 11 O 53/14) verurteilt, an unsere Mandantin Schadensersatz in Höhe von rund 165.000,00 EUR wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen (sog. „kick-backs“) zu zahlen.

Die NORD/LB empfahl unserer Mandantin in den Jahren 2004 bis 2007 im Rahmen von Anlageberatungsgesprächen mehrfach, zur Verfügung stehendes Kapital in unternehmerische Beteiligungen (geschlossene Fonds) zu investieren. Unter den sechs gezeichneten Anlagen (Gesamtinvestition von rund 227.000,00 EUR) befanden sich Schiffsfonds, Lebensversicherungsfonds, ein Flugzeugfonds und ein Infrastrukturfonds.

Hierbei klärte die NORD/LB unsere Mandantin nicht darüber auf, dass ihr durch die Zeichnung der Beteiligungsprodukte Provisionen in Höhe von 6,5 % bis 15 % des jeweiligen Anlagebetrags zugeflossen sind. Die Höhe der tatsächlich geflossenen Provisionen, die sich insgesamt auf 19.428,49 EUR belaufen haben, deckte die Bank erst im Laufe des Verfahrens vor dem Landgericht Hannover auf. Auf eine außergerichtliche Anfrage unserer Kanzlei hatte die NORD/LB noch mitgeteilt, dass sie zur Aufklärung über die Provisionen nicht verpflichtet sei. Dies hat das Landgericht Hannover nun anders bewertet und die NORD/LB wegen der unterlassenen Aufklärung über die an sie geflossenen Provisionen zum Schadensersatz verurteilt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmten Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären.

Die NORD/LB hatte sich zur Verteidigung gegen die Klageforderungen zudem darauf berufen, dass Ansprüche unserer Mandantin bereits verjährt wären und die unterlassene Aufklärung über die Rückvergütungen nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden gewesen wäre.

Den Argumenten der Bank ist das Gericht allerdings nicht gefolgt und hat diese im Ergebnis zur Zahlung von insgesamt 165.788,78 € an unsere Mandantin gegen Übertragung der sechs in Rede stehenden Beteiligungen auf die NORD/LB verurteilt.

Darüber hinaus hat das Gericht ausgesprochen, dass die NORD/LB verpflichtet ist, unserer Mandantin ggf. noch eintretende zukünftige Schäden aus den Beteiligungen zu ersetzen. Solche Schäden kommen z.B. dann in Betracht, falls eine der Beteiligungen in die Insolvenz fallen sollte und der Insolvenzverwalter dann in der Vergangenheit an die Anleger geflossene Ausschüttungen unter Berufung auf § 172 Abs. 4 HGB (sog. Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung) zurückfordert.

Gegen das Urteil hat die NORD/LB noch die Möglichkeit, Berufung einzulegen.

Siehe zu diesem Klageerfolg unserer Mandantin auch die Berichterstattung der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 08.06.2015 (zudem erschienen in der Printausgabe vom 09.06.2015).

Wurden Ihnen auch geschlossene Fondsbeteiligungen (z.B. Schiffsfonds, Immobilienfonds, Lebensversicherungsfonds, Private-Equity-Fonds, Infrastrukturfonds, Flugzeugfonds) vermittelt? Gern prüfen wir die Erfolgsaussichten auf Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Ihre Bank / den Vermittler.

Andreas Hampe, MLE

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht