Landgericht Hannover verurteilt Ex-Vorstände der SAM Management Group AG

Bild zur Meldung

18.12.2014

Grund: Fehlende Erlaubnis zum Betreiben eines Bankgeschäftes in Deutschland

20.11.2014
Das Landgericht Hannover hat mit Urteil vom 06.11.2014 (Az. 8 O 9/14) einer Mandantin unserer Kanzlei Schadensersatzansprüche in Höhe von 6.554,95 € gegen die zwei ehemaligen Vorstände der SAM Management Group AG (SAM) Michael O. und Michael H. zugesprochen.

Unsere Mandantin hatte sich im Jahr 2011 durch Vermittlung eines Anlageberaters an einem Anlagemodell der in der Schweiz ansässigen SAM beteiligt. Gegenstand dieses Anlagemodells war es, dass der Anleger die Rechte aus einem bestehenden Lebensversicherungsvertrag an SAM verkauft bzw. abtritt und SAM die Lebensversicherung verwertet sowie sodann an den Anleger eine Einmalzahlung aus dem Erlös und weitere Zahlungen in 120 monatlichen Raten leistet.

Im April 2012 bleiben die Zahlungen an unsere Mandantin aus, woraufhin SAM mitteilte, dass die Schweizerische Finanzaufsichtsbehörde (FinMA) weitere Auszahlungen untersagt habe. Im März 2013 eröffnete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht das Konkursverfahren über das Vermögen der SAM, welches bis heute nicht beendet ist. Die SAM verfügte auch in Deutschland nicht über eine Erlaubnis zur Durchführung von Bankgeschäften bzw. Einlagengeschäften nach dem Kreditwesengesetz (KWG).

Das Landgericht Hannover hat nun mit Urteil vom 06.11.2014 entschieden, dass die beiden ehemaligen Vorstände der SAM Michael O. und Michael H. Schadensersatz an unsere Mandantin zu leisten haben.

In den Entscheidungsgründen hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagten als geschäftsführende Organe der SAM wegen Durchführung von Bankgeschäften ohne die dazu erforderliche Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG persönlich haften. Das Gericht ist dabei der Ansicht der Klägerin gefolgt, dass es sich bei dem in Rede stehenden Geschäftsmodell der SAM (über den Abschluss eines Kauf- und Abtretungsvertrag) um ein genehmigungspflichtiges Einlagengeschäft im Sinne der gesetzlichen Regelungen des KWG handelt und dass das Betreiben eines Einlagengeschäfts ohne notwendige Erlaubnis zu einer zivilrechtlichen Haftung der handelnden Organe der SAM führt.

Die Entscheidung des Landgerichts Hannover ist noch nicht rechtskräftig.

Insgesamt dürften mehrere Tausend Anleger aus Deutschland zuvor in Lebensversicherungen investiertes Kapital in das der Entscheidung zugrundeliegende oder vergleichbare Produkten der SAM angelegt haben. Die Produkte der SAM wurden in Deutschland über eine Vielzahl von Finanz- und Vermögensberatern angeboten und vertrieben.

Andreas Hampe, MLE

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht