Erfolgreiche Klage von KERN CHERKEH: Landgericht Hildesheim verurteilt Volksbank eG Hildesheim-Lehrte-Pattensen zum Schadensersatz

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14.03.2016

Das Landgericht Hildesheim hat die Volksbank eG Hildesheim-Lehrte-Pattensen mit Urteil vom 09.03.2016 (Az. 6 O 163/15) verurteilt, dem Kläger (Kunde der Volksbank / unser Mandant) Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zu leisten. Der Grund: Die Volksbank klärte den Kläger nicht über die von ihr vereinnahmten Provisionen auf.

Die damals noch als Volksbank Hildesheim eG firmierende Beklagte empfahl dem Kläger im Dezember 2004, einen Betrag von 10.000,00 EUR zzgl. 5 % Agio in eine unternehmerische Beteiligung in Gestalt eines sog. geschlossenen Dachfonds (MPC Best Select II) zu investieren.

Das Landgericht Hildesheim hat auf die Klage unseres Mandanten mit Urteil vom 09.03.2016 festgestellt, dass die Volksbank ihren Kunden nicht hinreichend über die an sie geflossenen Provisionen aufgeklärt hat. Diese betrugen nach dem eigenen Vorbringen der Bank mehr als 5 %, wobei die Bank auch im Verfahren vor dem Landgericht Hildesheim keine konkreten Angaben dazu gemacht hat, in welcher Höhe ihr tatsächlich Provisionen zugeflossen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmten Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Dies betrifft sowohl das Ob als auch die Höhe der an die Bank fließenden Provisionen.

Die Volksbank hatte sich zur Verteidigung gegen die Klageforderungen darauf berufen, dass Ansprüche des Klägers bereits verjährt wären und die unterlassene Aufklärung über die Rückvergütungen nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden gewesen wäre. Beiden Argumenten hat das Gericht in seiner aktuellen Entscheidung eine Absage erteilt und die Volksbank dazu verurteilt, an unseren Mandanten einen Betrag von 7.983,33 EUR (Anlagebetrag abzüglich zwischenzeitlich erfolgter Ausschüttungen des Dachfonds) zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der in Rede stehenden Beteiligungen auf die Volksbank.

Ferner hat das Gericht ausgesprochen, dass die Volksbank ihren Kunden von zukünftigen wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteilen aus der Beteiligung freizustellen hat. Solche Nachteile kommen z.B. dann in Betracht, wenn eine der Beteiligungen des Dachfonds in die Insolvenz fallen sollte und der Insolvenzverwalter dann in der Vergangenheit an die Anleger geflossene Ausschüttungen unter Berufung auf § 172 Abs. 4 HGB (sog. Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung) zurückfordert.

Gegen das Urteil hat die Volksbank noch die Möglichkeit, Berufung einzulegen. Ob dies passieren wird, ist offen.

Andreas Hampe, MLE

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht