Oberlandesgericht München bestätigt von KERN CHERKEH erstrittenes Urteil gegen Grüne Werte Wertzins 2 GmbH

Bild zur Meldung

12.11.2018

Das Oberlandesgericht München hat die Berufung der Grüne Werte Wertzins 2 GmbH gegen ein Urteil des Landgerichts München I vom 16.04.2018 mit Beschluss vom 31.10.2018 (Aktenzeichen 13 U 1362/18) zurückgewiesen. In der Vorinstanz hatte das Landgericht München die Anbieterin von sog. „ökologischen“ Geldanlagen verurteilt, 55.000,00 EUR an einen Mandanten von KERN CHERKEH Rechtsanwälte zu zahlen. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht München nun bestätigt. Zu den Hintergründen:

Unser Mandant (der Kläger) zeichnete im November 2014 eine von der Grüne Werte Wertzins 2 GmbH (die Beklagte) angebotene Geldanlage „WERTZINS PLUS 1“ mit einem Anlagebetrag von 50.000,00 EUR und einer Laufzeit bis zum 31.12.2016. Nach Ende der Laufzeit sollte der Kläger 110 % des Anlagebetrags zurückerhalten.

Die Grüne-Werte-Gruppe aus Ismaning, zu der auch die Grüne Werte Wertzins 2 GmbH gehört, warb für diese Anlage mit nachhaltigen und ökologischen Investments. Konkret sollten mit der Anlage „WERTZINS PLUS 1“ Kapital von Anlegern eingeworben und Investitionen in Erneuerbare-Energie-Anlagen (Biogas- und Kraft-Wärme-Anlagen) der Grüne-Werte-Gruppe umgesetzt werden.

Als der Kläger nach Ablauf der Laufzeit Anfang 2017 die Rückzahlung der Anlage von der Beklagten verlangte, berief sich die Beklagte auf eine sog. qualifizierte Nachrangklausel der Vertragsbedingungen, wonach die Beklagte zur Rückzahlung des Anlagebetrags nicht verpflichtet wäre, sofern durch die Rückzahlung bei der Beklagten ein Insolvenzeröffnungsgrund herbeigeführt würde.

Die Klausel der Vertragsbedingungen im Wortlaut:

㤠7 Rangstellung

(1) Die Forderungen aus der Geldanlage WERTZINS PLUS 1 treten gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern der Emittentin im Rang zurück. Die Ansprüche aus der Geldanlage WERTZINS PLUS 1, insbesondere die Rückzahlung des valutierten Anlagebetragen, stehen unter dem Vorbehalt, dass bei der Emittentin ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht herbeigeführt wird. Der Anspruch aus der Geldanlage WERTZINS PLUS 1 auf Rückzahlung gemäß § 6 Abs. 1 lebt wieder auf, wenn der Vorbehalt weggefallen ist. In diesem Fall hat die Rückzahlung innerhalb von drei Bankarbeitstagen zu erfolgen.

(2) Die Forderungen aus der Geldanlage WERTZINS PLUS 1 werden im Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin oder der Liquidation der Emittentin erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger bedient.“

Das Landgericht München I (Aktenzeichen 35 O 7102/17) hatte die Beklagte auf die im Mai 2017 erhobene Klage des Klägers im April 2018 zur Rückzahlung von 55.000,00 EUR (110 % des Anlagebetrags) verurteilt. Hierbei ist bereits das Landgericht der rechtlichen Argumentation des Klägers gefolgt und hat entschieden, dass sich die Beklagte nicht auf die Nachrangklausel berufen kann, da der sog. qualifizierte Rangrücktritt nicht wirksam vereinbart wurde.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 31.10.2018: 

Das Oberlandesgericht München hat das Urteil des Landgerichts München I vom 16.04.2018 nun mit Beschluss vom 31.10.2018 bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass die o.g. Regelung des § 7 der Vertragsbedingungen eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB beinhalte und daher unwirksam sei. Das Oberlandesgericht sieht in der Regelung schwerwiegende Nachteile für den Kläger. Insbesondere: Durch die Regelung würde das Darlehen einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung angenähert werden, ohne dass dem Darlehensgeber die einem Gesellschafter bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens eröffneten Informationsrechte zustünden. Die Beklagte habe im Ergebnis durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich Eigeninteressen auf Kosten des Klägers durchzusetzen versucht, ohne die Belange des Klägers hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht München hat die Revision zum Bundesgerichtshof zwar nicht zugelassen. Hiergegen könnte die Beklagte allerdings die sog. Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

Hintergrund: Nachrangdarlehen

Sog. „ökologische“ oder „nachhaltige“ Investments werden vielfach in Form von Nachrangdarlehen oder anderen Anlageformen des „grauen Kapitalmarkts“ auch gegenüber Privatanlegern angeboten. Ein Nachrangdarlehen stellt eine besonders risikoreiche Anlageform dar, weil die Forderung des Anlegers im Insolvenzfall des Unternehmens erst bedient werden, wenn sämtliche Gesellschaftsgläubiger befriedigt wurden. Ist ein sog. qualifizierter Nachrang vereinbart, werden die Forderungen des Anlegers schon dann nicht bedient, wenn die Rückzahlung einen Insolvenzgrund herbeiführen würde. Ist die Klausel zur Vereinbarung eines solchen Rangrücktritts allerdings unwirksam, wird die rechtliche Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs des Anlegers deutlich erleichtert.

Haben Sie auch eine Anlage als Nachrangdarlehen gezeichnet und verweigert die Anlagegesellschaft die Auszahlung fälliger Beträge? Setzen Sie sich zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer rechtlichen Auseinandersetzung mit uns in Verbindung.

Andreas Hampe, MLE

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht