Oberlandesgericht Oldenburg bestätigt: 86.500,00 € für Schiffsfonds-Anleger

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10.02.2015

Weiterer Erfolg für einen Mandanten unserer Kanzlei: Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Berufung gegen ein von unserer Kanzlei erstrittenes Urteil des Landgerichts Oldenburg im mit Beschluss vom 27.01.2015 (Az. 8 U 127/14) zurückgewiesen.

Der Kläger hatte sich im Jahr 2005 auf Empfehlung eines freien Vermögensberaters mit einem Betrag von 100.000,00 € an dem geschlossenen Schiffsfonds „Beteiligungsgesellschaft MS „SANTA P-Schiffe GmbH & Co. KG“beteiligt.

Die Klage unseres Mandanten war bereits in erster Instanz beim Landgericht Oldenburg erfolgreich.

Das Landgericht Oldenburg hatte den Beklagten mit Urteil vom 11.07.2014 zur Zahlung von 86.500,00 € zzgl. Zinsen gegen Übertragung der Beteiligung verurteilt und festgestellt, dass die Beratung unseres Mandanten weder anleger- noch objektgerecht war. Insbesondere hätte der Berater die Beteiligung an dem Schiffsfonds schon deshalb nicht empfehlen dürfen, weil unser Mandant eine sichere Anlage zur Altersvorsorge wünschte und es sich bei der Schiffsfonds-Beteiligung gerade nicht umeine sichere und zur Altervorsorge geeignete Anlage handelt. Darüber hinaus hatte das Landgericht festgestellt, dass die Beratung zudem nicht objektgerecht war, da der Berater nicht darüber aufgeklärt hatte, dass die Handelbarkeit der Beteiligung an dem Schiffsfonds stark eingeschränkt ist.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat diese Entscheidung nun bestätigt und die Berufung des Anlageberaters mit Beschluss vom 27.01.2015 zurückgewiesen.

Im Rahmen eines Hinweisbeschlusses vom 17.12.2014 stellte das Oberlandesgericht Oldenburg fest, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, da der Berater zumindest nicht über die immensen Kosten für die Einwerbung des Kommanditkapitals aufgeklärt hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist der Anleger eines geschlossenen Fonds dann über die Höhe der sog. Kapitalbeschaffungskosten aufzuklären, wenn diese einen Wert von 15 % überschreiten.

Diese vom Bundesgerichtshof aufgestellte Grenze ist hier – wie bei vielen anderen Schiffsfonds – deutlich überschritten, so dass eine Aufklärungspflicht bestand. Die Kosten der Kapitalbeschaffungskosten belaufen sich bei dem Schiffsfonds „Beteiligungsgesellschaft MS „SANTA P-Schiffe GmbH & Co. KG“ nach den Angaben im Fondsprospekt auf zumindest 26,88 % bzw. unter Berücksichtigung des Agios sogar 30,36 % der von den Anleger investierten Beteiligungsbeträge.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in diesem Zusammenhang nun festgestellt, dass die Angabenzu den Kapitalbeschaffungskosten im Prospekt der „Beteiligungsgesellschaft MS „SANTA P-Schiffe GmbH & Co. KG“ irreführend sind, so dass sich der Anlageberater nicht auf eine Aufklärung durch die Übergabe des Prospekts berufen könne.

Andreas Hampe, MLE

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht