OLG München: Sparkassen-Widerrufsbelehrung aus 2011 unwirksam

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24.07.2015

Das Oberlandesgericht München hat mit einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 21.05.2015 (Az. 17 U 334/15) entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung einer Sparkasse zu einem Immobiliendarlehensvertrag aus dem Jahr 2011 unzureichend ist und die Darlehensnehmer ihre Vertragserklärungen auf Abschluss des Darlehensvertrags auch noch im Jahr 2014 wirksam widerrufen konnten.

Die beklagte Sparkasse wurde zur Rückzahlung einer von den Darlehensnehmern geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung von mehr als 34.000,00 EUR verurteilt.

Das Oberlandesgericht München hat in diesem Fall entschieden, dass die von der Sparkasse eingesetzte Widerrufsbelehrung gegen das Deutlichkeitsgebot verstößt, die Widerrufsbelehrung sich also nicht ausreichend vom übrigen Vertragstext abhebt. Die in Rede stehenden Verträge enthielten unter Ziff. 14 eine „Widerrufsinformation“, welche gemeinsam mit weiteren Vertragsbestandteilen (Ziffern 12 und 13) mit einem Kasten umrandet waren.

Diese Gestaltung hielt das Oberlandesgericht München nicht für ausreichend. Im Urteil vom 21.05.2015 heißt es zur Gestaltung der Widerrufsbelehrung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof wortwörtlich:

„3. Die Widerrufsbelehrung bezüglich der auf den 31.03.2011 (Anlage K3 bis K5) datierten Darlehensverträge ist unwirksam:

a) Nach § 491 Abs. 1, § 495 Abs. 1 BGB in der damaligen Fassung stand den Klägern ein Widerrufsrecht bezüglich dieser drei Darlehensverträge zu, dessen Rückabwicklung bei wirksamem Widerruf nach § 346 Abs. 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB zu erfolgen hätte.

b) Die Widerrufsbelehrung war nicht entsprechend § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB, Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in damaliger Fassung in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet:

Dies gilt nach Ansicht des Senats bereits deshalb nicht, weil sich das Druckbild der Ziffern 12 und 13 im Verhältnis zur Ziffer 14 der drei Vertragsformulare nicht unterscheidet, alle drei Ziffern aber insgesamt mit einem einzigen fettgedruckten Rahmen umrandet sind. Damit enthält rein optisch die Widerrufsbelehrung auch weitere Informationen (in Ziffern 12 und 13), was den Anforderungen an einer hervorgehobene und deutliche Gestaltung nicht entspricht (vgl. für den Parallelfall im Versicherungsvertragsrecht BGH, Urteil vom 17.12.2014, IV ZR 260/11, WM 2015, 227, 228, Randziffern 16f.).“

Aus unserer Beratungspraxis ist uns bekannt, dass z.B. auch die Hamburger Sparkasse identische Widerrufsbelehrungen verwendet hat.

Unser Bankrechts-Team überprüft gern Ihre Darlehensverträge auf die Möglichkeit des Widerrufs.

Andreas Hampe, MLE

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht