PROKON-Krise: Schreiben der PROKON-Gruppe verunsichert Anleger

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13.01.2014

Die PROKON-Gruppe hat sich mit einem Schreiben vom 10.01.2014 an die Inhaber von Genussrechten gewandt und diese zum Verzicht auf Kündigungen der Genussrechte bzw. zur Rücknahme von Kündigungen aufgefordert.

Hintergrund: Nach eigenen Angaben von PROKON ist die Liquiditätslage äußerst angespannt. Nur wenn die Inhaber von zumindest 95 % des Genussrechskapitals bis zum 20.01.2014 auf eine Kündigung verzichten bzw. bereits ausgesprochene Kündigungen zurücknehmen, könne – so die Prognose von PROKON – eine Insolvenz abgewendet werden.

Auf von PROKON versendeten Antwortbogen heißt es unter der zur Auswahl gestellten Option einer zeitnahen Kündigung der Genussrechte u.a.:

„Mir ist bewusst, dass ich mit der Entscheidung für eine Planinsolvenz entscheidend zur Vernichtung eines zukunftsfähigen und nicht systemkonformen Unternehmens mit über 1.300 Arbeitsplätzen beitrage.“

Offenbar soll den Anlegern hiermit die Entscheidung einer Kündigung oder aber das Festhalten an einer Kündigung besonders schwer gemacht werden.

Die Genussrechte der PROKON sind nach den Genussrechtsbedingungen überwiegend mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündbar, und zwar ohne dass es einen Kündigungsgrund bedarf.

Sind Sie ebenfalls Inhaber von Genussrechten der PROKON-Gruppe? Unser Anwalts-Team Bank- und Kapitalmarktrecht berät Sie gern zu Ihren Handlungsmöglichkeiten und Ihren Rechten (z.B. Kündigung, ggf. Anfechtung, ggf. Schadensersatz).

Andreas Hampe, MLE

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht