SAM Management Group AG: OLG Celle bestätigt von KERN CHERKEH erstrittene Verurteilung der Ex-Vorstände

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19.05.2015

Das Oberlandesgericht Celle hat ein von unserer Kanzlei erstrittenes Urteil des Landgerichts Hannover bestätigt und die Berufung der beiden Ex-Vorstände der SAM Management AG mit Beschluss vom 06.05.2015 (Az. 3 U 208/14) zurückgewiesen.

Das Landgericht Hannover hatte der von KERN CHERKEH vertretenen Klägerin mit Urteil vom 06.11.2014 (Az. 8 O 9/14) Schadensersatzansprüche in Höhe von 6.554,95 € gegen die zwei ehemaligen Vorstände der SAM Management Group AG (SAM) Michael O. und Michael H. zugesprochen.

Unsere Mandantin hatte sich im Jahr 2011 durch Vermittlung eines Anlageberaters an einem Anlagemodell der in der Schweiz ansässigen SAM beteiligt. Gegenstand dieses Anlagemodells war es, dass der Anleger die Rechte aus einem bestehenden Lebensversicherungsvertrag an SAM verkauft bzw. abtritt und SAM die Lebensversicherung verwertet sowie sodann an den Anleger eine Einmalzahlung aus dem Erlös und weitere Zahlungen in 120 monatlichen Raten leistet.

Im April 2012 bleiben die Zahlungen an unsere Mandantin aus, woraufhin SAM mitteilte, dass die Schweizerische Finanzaufsichtsbehörde (FinMA) weitere Auszahlungen untersagt habe. Im März 2013 eröffnete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht das Konkursverfahren über das Vermögen der SAM, welches bis heute nicht beendet ist. Die SAM verfügte auch in Deutschland nicht über eine Erlaubnis zur Durchführung von Bankgeschäften bzw. Einlagengeschäften nach dem Kreditwesengesetz (KWG).

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte nun das Urteil des Landgerichts Hannover zugunsten der von KERN CHERKEH vertretenen Klägerin.

Im Beschluss vom 06.05.2015 stellte das Oberlandesgericht Celle – ebenso wie bereits das Landgericht Hannover – fest, dass eine persönliche Haftung der beiden Beklagten als vormalige geschäftsführende Organe der SAM aufgrund eines Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 KWG gegeben ist. Auch das Berufungsgericht ist dabei unserer Auffassung gefolgt, dass es sich bei dem in Rede stehenden Geschäftsmodell der SAM um ein genehmigungspflichtiges Einlagengeschäft im Sinne der gesetzlichen Regelungen des KWG handelt und dass sich die Beklagten weder erfolgreich auf eine sog. qualifiziete Rangrücktrittsklausel, noch auf einen vermeintlichen Verbotsirtum berufen können.

Da das Oberlandesgericht Celle die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat, ist das Urteil des Landgerichts Hannover nunmehr rechtskräftig.

Insgesamt dürften mehrere Tausend Anleger aus Deutschland zuvor in Lebensversicherungen investiertes Kapital in das der Entscheidung zugrundeliegende oder vergleichbare Produkten der SAM angelegt haben. Die Produkte der SAM wurden in Deutschland über eine Vielzahl von Finanz- und Vermögensberatern angeboten und vertrieben.