Sparkasse Hannover auch in zweiter Instanz zum Schadensersatz an Schiffsfonds-Anleger verurteilt

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01.03.2013

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 07.02.2013 (Az. 3 U 187/12) die Berufung der Sparkasse Hannover gegen ein von unserer Kanzlei erstrittenes Urteil des Landgerichts Hannover vom 19.09.2012 (Az. 11 O 515/11) zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts Hannover damit bestätigt (siehe hierzu die Berichterstattung in der HAZ v. 25.02.2013).

Das Landgericht Hannover hatte die Sparkasse Hannover mit Entscheidung vom 19.09.2012 (Az. 11 O 515/11) verurteilt, an unseren 76-jährigen Mandanten Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen (sog. “kick-backs”) zu zahlen.

In den Jahren 2006 und 2007 hatte die Sparkasse Hannover unserem Mandanten, dem damals bereits über 70 Jahre alten Kläger, Investitionen in unternehmerische Beteiligungen an zwei geschlossenen Schiffsfonds in Höhe von insgesamt 90.000,00 EUR empfohlen (“Beteiligungsgesellschaft MS “Santa-B Schiffe” mbH & Co. KG” und “Erste Beteiligungsgesellschaft CPO Produktentanker mbH Co. KG”). Hierbei klärte die Sparkasse Hannover unseren Mandanten nicht darüber auf, dass sie im Zusammenhang mit der Zeichnung der von ihr empfohlenen Kapitalanlagen durch den Kläger Rückvergütungen in Höhe von jeweils 11 % erhält. Dies hatte unser Mandant erst im Jahr 2010 durch eine Anfrage bei der Bank in Erfahrung gebracht.

Wegen der fehlenden Aufklärung über die der Bank zufließenden Rückvergütungen hatte das Landgericht Hannover die Sparkasse Hannover mit Urteil vom 19.09.2012 erstinstanzlich dazu verurteilt, dem Kläger das investierte Kapital gegen Übertragung der unternehmerischen Beteiligungen zurückzuerstatten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Oberlandesgericht Celle hat diese Entscheidung des Landgerichts Hannover nun bestätigt und die Berufung der Sparkasse Hannover mit einstimmigem Beschluss zurückgewiesen.

Andreas Hampe, MLE

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht