Zur steuerlichen Behandlung einer Entschädigungszahlung des Arbeitgebers wegen Mobbings

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27.03.2017

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 21.03.2017 (Az. 5 K 1594/14) entschieden, dass eine Entschädigung, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wegen Diskriminierung zahlt, steuerfrei ist und dass dies auch dann gilt, wenn der Arbeitgeber den Vorwurf des Mobbings bestreitet und sich lediglich in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung bereit erklärt hat.

Der Entscheidung ging folgender Streit voraus: Die Arbeitnehmerin erhielt  – kurz nachdem bei ihr eine körperliche Behinderung von 30 % festgestellt wurde – von ihrem Arbeitgeber eine Kündigung. Hiergegen wehrte sie sich mit einer Kündigungsschutzklage. Ferner forderte sie eine Entschädigung wegen der Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung. Die Parteien schlossen vor dem zuständigen Arbeitsgericht einen Vergleich. Durch diesen Vergleich verpflichtete sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 10.000,00 € gemäß § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) an die Arbeitnehmerin. Im Übrigen wurde das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet.

Das zuständige Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Entschädigung um Arbeitslohn handele, der dementsprechend zu versteuern sei. Die Frau wehrte sich auch hiergegen und erhob Klage vor dem zuständigen Finanzgericht. Dieses gab der Klägerin Recht.

Zur Begründung führt das Finanzgericht aus, dass die Entschädigungszahlung dem Ausgleich immaterieller Schäden im Sinne des § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Diskriminierung der Arbeitnehmerin als Behinderte diente. Eine Entschädigungszahlung für  immaterielle Schäden hat keinen Lohncharakter und ist daher steuerfrei.

Anders als von dem Finanzamt vertreten, stellt die Entschädigung dagegen keinen Ersatz für entstandene materielle Schäden im Sinne des § 15 Abs. 1 AGG – so z.B. im Falle entgangenen Arbeitslohns – dar.

Die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Benachteiligung im Verfahren vor dem Arbeitsgericht bestritten hatte und erst im Wege des Vergleichs bereit gewesen ist, eine Entschädigung an seine ehemalige Arbeitnehmerin zu zahlen, ändert hieran – so das Finanzgericht – nichts.